wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Begriff des Gewerbesteuerrechts: Betrieb der nicht gewerbesteuerpflichtigen sonstigen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. der eingetragenen Vereine und der rechtsfähigen Stiftungen) und der nicht rechtsfähigen Vereine, der eine planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, die über eine einmalige Betätigung und den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen, entfaltet. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Mit dem w.G. unterliegen die genannten Vereinigungen der ⇡ Gewerbesteuer (§ 2 III GewStG), wenn sie kein Zweckbetrieb sind. Die sonstige Tätigkeit wird der Gewerbesteuer nicht unterworfen.
Lexikon der Economics.
2013.
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